- Ausserhalb der Karenzfrist von drei Monaten besteht bei Krankheit eine Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR.
- Eine gleichwertige Krankentaggeldversicherung, 80 Prozent während 720 Tagen innert 900 Tagen bei hälftiger Prämie, ersetzt die gesetzliche Regelung.
- Stellt die Versicherung die Zahlung ein, schuldet auch der Arbeitgeber keinen Lohn mehr, sofern der Übertrag schriftlich vereinbart ist.
- Eine IV-Anmeldung sollte nach rund vier Monaten geprüft werden; die Sperrfrist für Kündigungen beträgt je nach Dienstjahr 30, 90 oder 180 Tage.
Grundsatz: Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit
Mit Ausnahme der ersten drei Anstellungsmonate, der sogenannten Karenzfrist, sowie mit Ausnahme von kurzen Aushilfsarbeitsverhältnissen besteht bei Krankheit eine Lohnfortzahlungspflicht. Sie ist in Art. 324a OR umschrieben, Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:
Ohne Krankentaggeldversicherung. Hat der Arbeitgeber für seine Angestellten keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, hängt das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vom Kanton und von der Zahl der Dienstjahre ab. Die Gerichtspraxis hat dazu Skalen entwickelt, die Auskunft über die konkrete Länge der minimalen Lohnfortzahlung geben.
Mit abweichender Regelung. Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine davon abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR). Das ist mit dem Abschluss einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gegeben, wenn sie bei hälftiger Prämienteilung Taggelder von 80 Prozent des Lohnes während maximal 720 innert 900 Tagen ausrichtet und höchstens ein bis drei Karenztage vereinbart sind.
Schematische Darstellung. Wartefrist und Karenztage richten sich nach der konkreten Police.
Übertrag der Lohnfortzahlungspflicht an die Taggeldversicherung
Wird die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers durch eine Krankentaggeldversicherung abgedeckt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich von jeder weiteren Lohnzahlung befreit, wenn er dies schriftlich mit dem Arbeitnehmer vereinbart. Einzige Ausnahme ist die Lohnfortzahlung während der Wartefrist des Versicherers. Stellt die Taggeldversicherung die Zahlung ein, schuldet auch der Arbeitgeber keinen Lohn mehr.
Die Befreiung gilt nur mit schriftlicher Vereinbarung, im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder in einer separaten Abrede. Fehlt sie, lebt die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR wieder auf, wenn die Versicherung nicht mehr zahlt.
Zwei Fälle nach dem Ende der Taggelder
Arbeitsplatzbedingte Arbeitsunfähigkeit
Die Krankentaggeldversicherung stellt die Taggelder trotz Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ein, zum Beispiel infolge zumutbarer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nach einer Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten (Schadenminderungspflicht).
Langzeitkrankheit
Die Krankentaggeldversicherung stellt die Taggelder nach Ablauf der geschuldeten Leistungsdauer ein. Auch hier schuldet der Arbeitgeber keine Lohnzahlung mehr.
IV-Anmeldung
Dauert eine Arbeitsunfähigkeit längere Zeit und ist damit zu rechnen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehen bleibt und die frühere Arbeit nicht mehr im bisherigen Ausmass geleistet werden kann, sollte eine IV-Anmeldung ernsthaft geprüft werden. Wir empfehlen eine Anmeldung nach rund vier Monaten. Sie ist auf jeden Fall dann angezeigt, wenn mit dem Arbeitgeber keine dem Gesundheitszustand angepasste Lösung für die Weiterführung der Tätigkeit im Betrieb gefunden werden kann.
Wer sich zu spät anmeldet, verliert einen Teil der ihm zustehenden IV-Rente. Der Rentenanspruch entsteht nach einer Wartefrist von einem Jahr ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Kündigung oder Vertragsanpassung?
Eine Kündigung ist während der Sperrfrist nach Art. 336c OR nicht möglich. Ihre Dauer hängt vom Dienstjahr ab:
Ist die Sperrfrist abgelaufen, ist eine Kündigung wieder möglich, auch wenn die Person weiterhin krank ist.
Wichtig: Bei arbeitsplatzbedingter Arbeitsunfähigkeit kommt die Sperrfrist nicht zum Zug. Zudem erlauben gewisse Gesamtarbeitsverträge keine Kündigung, solange eine Person ein Krankentaggeld bezieht.
Falls keine Kündigung seitens des Arbeitgebers notwendig oder gewünscht ist, gibt es auch die Möglichkeit einer Vertragsanpassung: ein reduziertes Pensum, eine andere Funktion oder eine Tätigkeit, die dem Gesundheitszustand entspricht. In solchen Fällen beraten wir Sie gerne.
So läuft es in der Lohnbuchhaltung
Jeder dieser Schritte hat eine Spur in der Lohnabrechnung: die Lohnfortzahlung während der Wartefrist, der Übergang auf das Taggeld, der Wegfall der Beiträge, eine Pensumsänderung. Bei payrollnow melden Sie die Absenz als Ereignis, die Abrechnung folgt daraus, und die Plausibilitätsprüfung meldet vor der Auszahlung, wenn ein Wert aus dem Rahmen fällt. Wie eine Abrechnung aufgebaut ist, erklärt der Beitrag Lohnabrechnung Schweiz.
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- Absenz melden, das System führt durch die Schritte
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- Beratung bei IV-Anmeldung und Vertragsanpassung
Häufige Fragen
Wie lange muss der Arbeitgeber bei Krankheit den Lohn zahlen?
Ohne Krankentaggeldversicherung richtet sich die Dauer nach Art. 324a OR, dem Kanton und den Dienstjahren; die Gerichtspraxis hat dafür Skalen entwickelt. In den ersten drei Anstellungsmonaten, der Karenzfrist, besteht keine Lohnfortzahlungspflicht. Mit einer gleichwertigen Krankentaggeldversicherung geht die Pflicht auf den Versicherer über.
Wann gilt eine Krankentaggeldversicherung als gleichwertig?
Wenn sie bei hälftiger Prämienteilung Taggelder von 80 Prozent des Lohnes während maximal 720 Tagen innert 900 Tagen ausrichtet und höchstens ein bis drei Karenztage vereinbart sind. Dann darf die Regelung nach Art. 324a Abs. 4 OR von der gesetzlichen Lohnfortzahlung abweichen.
Was passiert, wenn die Taggeldversicherung die Zahlung einstellt?
Ist die Lohnfortzahlungspflicht schriftlich auf die Versicherung übertragen, schuldet der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt keinen Lohn mehr, mit Ausnahme der Lohnfortzahlung während der Wartefrist. Der Arbeitnehmer kann seine Ansprüche nach Art. 95a VVG direkt beim Versicherer geltend machen.
Wann sollte eine IV-Anmeldung erfolgen?
Wenn eine Arbeitsunfähigkeit länger dauert und damit zu rechnen ist, dass die frühere Arbeit nicht mehr im bisherigen Ausmass möglich ist. Empfohlen wird die Anmeldung nach rund vier Monaten. Wer sich zu spät anmeldet, verliert einen Teil der IV-Rente, die nach einer Wartefrist von einem Jahr ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit entsteht.
Darf man einem kranken Mitarbeitenden kündigen?
Nicht während der Sperrfrist nach Art. 336c OR: 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage vom zweiten bis fünften und 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr. Danach ist eine Kündigung wieder möglich, auch bei fortdauernder Krankheit. Bei arbeitsplatzbedingter Arbeitsunfähigkeit gilt keine Sperrfrist; einzelne Gesamtarbeitsverträge verbieten die Kündigung, solange Krankentaggeld bezogen wird.
Muss der Arbeitgeber weiter Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Nur solange er Lohn zahlt. Fällt die Lohnzahlung weg, entfallen auch die AHV/IV/EO-Beiträge des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer muss sich dann selbst um die Nichterwerbstätigenbeiträge an die Ausgleichskasse kümmern.