Wer in der Gastronomie Löhne zahlt, führt nicht einfach eine Lohnbuchhaltung — er vollzieht einen Gesamtarbeitsvertrag. Der L-GAV regelt verbindlich, was auf jeder Abrechnung stehen muss, und er wird regelmässig angepasst. Genau deshalb googelt das Gastgewerbe jeden Januar dieselben Fragen:
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Google-Autocomplete für «l-gav» — abgerufen im September 2026. Das Gastgewerbe sucht nach Ansätzen und Regeln.
Der L-GAV gilt — fast immer
Die erste Frage ist schnell beantwortet: Der L-GAV gilt für praktisch jeden gastgewerblichen Betrieb in der Schweiz — vom Restaurant über das Hotel bis zum Lieferdienst für fertige Speisen. Auch Aushilfen und Teilzeitmitarbeitende sind voll unterstellt, mit proportionalen Rechten. Die Ausnahmen sind eng gefasst: Betriebsleiter mit Entscheidungsbefugnis, bestimmte Familienmitglieder, Lernende. Wer sich auf eine Ausnahme verlassen will, sollte sie genau prüfen — im Zweifel gilt der Vertrag.
Was der L-GAV vom Lohn verlangt
Lohnseitig verlangt der L-GAV vor allem fünf Dinge:
- Mindestlöhne nach Qualifikationsstufen — abgestuft von ungelernt bis Kader, jährlich angepasst. Beim Umsatzlohn muss der Mindestlohn in jedem einzelnen Monat erreicht sein.
- 13. Monatslohn — für alle, auch im Stundenlohn und pro rata bei unterjährigem Ein- oder Austritt.
- Fünf Wochen Ferien und bezahlte Feiertage — im Stundenlohn als separate Zuschläge, die einzeln auf der Abrechnung ausgewiesen sein müssen.
- Probezeit- und Kündigungsregeln — kurze Fristen, die sich bei Krankheit automatisch verschieben.
- Arbeitszeiterfassung — ohne saubere Stunden keine korrekte Abrechnung, gerade bei variablen Pensen.
Jede dieser Regeln ist für sich genommen machbar. Anspruchsvoll wird es, weil sie zusammen auf jeder einzelnen Abrechnung stimmen müssen — jeden Monat, für jedes Pensum, bei jedem Wechsel.
Eingebaut statt nachgeschlagen
Der klassische Weg führt über Merkblätter, Tabellen und einen Treuhänder, der das Gastgewerbe kennt. Der Weg von payrollnow führt über das System selbst: Der L-GAV ist in der Software hinterlegt. Das heisst konkret:
- Erfasste Stunden werden automatisch mit Ferien-, Feiertags- und 13.-Monatslohn-Zuschlägen abgerechnet — einzeln ausgewiesen, wie es der Vertrag verlangt.
- Jeder Lohn wird gegen den aktuellen Mindestlohn der Stufe geprüft — das System meldet sich, bevor etwas Falsches ausbezahlt wird.
- Jährliche Anpassungen werden eingespielt und gelten ab Stichtag — ohne dass jemand im Betrieb ein Rundschreiben lesen muss.
- Jede Abrechnung ist dokumentiert und nachvollziehbar — auch wenn die Kontrolle des Vollzugs klopft.
Das ist derselbe Grundsatz wie überall bei payrollnow: Das Regelwerk gehört ins System, nicht in den Kopf. Ihr Betrieb meldet, was passiert — Eintritt, Stunden, Absenz — und die Lohnbuchhaltung für die Gastronomie rechnet L-GAV-konform.
Teil der Gastro-Komplettlösung
Die Lohnabrechnung ist dabei ein Baustein einer grösseren Lösung: Zusammen mit Pinit — der Schweizer Gesamtlösung für die Gastro-Administration mit Kasse, Belegen, Banking und Journal — deckt payrollnow die ganze Administration eines Betriebs ab. Umsätze und Belege fliessen in die Buchhaltung, Stunden in den Lohn. Wie das zusammenspielt, zeigt die Branchenseite Gastronomie.
Häufige Fragen
Gilt der L-GAV auch für meinen Betrieb?
Mit grosser Wahrscheinlichkeit ja: Praktisch jeder gastgewerbliche Betrieb ist unterstellt — auch Aushilfen und Teilzeitmitarbeitende, mit proportionalen Rechten. Die Ausnahmen sind eng gefasst, etwa Betriebsleiter mit Entscheidungsbefugnis oder Lernende. Im Zweifel gilt: unterstellt.
Muss ich die L-GAV-Mindestlöhne selbst überwachen?
Mit payrollnow nicht: Die aktuellen Ansätze sind im System hinterlegt, jeder Lohn wird gegen die passende Qualifikationsstufe geprüft, und das System meldet, wenn ein Lohn darunter liegt — bevor abgerechnet wird.
Wie rechne ich Ferien und Feiertage im Stundenlohn ab?
Als separate Zuschläge, die auf jeder Lohnabrechnung einzeln ausgewiesen sein müssen — eine Pauschale «alles inklusive» genügt nicht. payrollnow setzt die Zuschläge automatisch auf jede Abrechnung.
Was passiert, wenn sich der L-GAV ändert?
Anpassungen wie neue Mindestlohn-Ansätze werden im System nachgeführt und gelten ab dem Stichtag automatisch für alle Abrechnungen. Ihr Betrieb muss weder Rundschreiben lesen noch Tabellen pflegen.