Im Schweizer L-GAV (Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes) gehört Trinkgeld nicht zum Bruttolohn. Aber: ob es AHV-pflichtig ist, hängt nicht primär davon ab, wer das Geld zuerst in der Hand hat — sondern davon, wie wesentlich es im Verhältnis zum Grundlohn ist. Eine Unterscheidung mit grossen Folgen für die Lohnabrechnung und für AHV-Beiträge.
Die Grundregel: Wesentlichkeit zählt
Trinkgeld ist ein Geschenk des Gastes an den Mitarbeitenden. Es ist nicht Teil des Mindestlohns nach L-GAV — der Mindestlohn muss vollständig vom Arbeitgeber garantiert werden, unabhängig vom Trinkgeld.
Die Frage der AHV-Pflicht beantwortet sich aber nicht über den Zahlweg, sondern über die Wesentlichkeit. Rechtsgrundlage:
Art. 7 lit. e AHVV: „Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere: Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen."
BSV-Wegleitung zum massgebenden Lohn (WML), Rz. 2042–2044: konkretisiert die Wesentlichkeitsgrenze. Verwaltungspraxis und Fachliteratur (u.a. Prof. Thomas Geiser, HR Today 2024) gehen von einer Schwelle bei rund 10 % des Jahreslohns aus.
Die BSV-Praxis nimmt im Gastgewerbe seit der „Service-im-Preis"-Regelung von 1974 widerlegbar an, dass Trinkgeld nicht „wesentlich" ist. Diese Vermutung ist kein Freibrief: bei regelmässig hohen Trinkgeldanteilen kippt sie — und das Trinkgeld wird AHV-pflichtiger Lohn, unabhängig davon ob es bar oder per Karte gegeben wurde (BGE 137 V 321 E. 2.1).
Der Bundesrat verzichtet darauf, im Rahmen der AHV-Reform 2030 Sozialabgaben auf elektronisch bezahlte Trinkgelder einzuführen. Sozialministerin Elisabeth Baume-Schneider liess die Massnahme auf eigenen Antrag fallen, nachdem der politische Widerstand sowohl von der Gastrobranche als auch von den Gewerkschaften zu gross wurde. Der Ständerat hatte zuvor mit 42:1 Stimmen die Motion „Das freiwillige Trinkgeld ist nicht Teil des Gehalts" angenommen.
Damit ist eine Ausweitung der AHV-Pflicht auf digitale Trinkgelder voraussichtlich für längere Zeit vom Tisch. Die heutige Rechtslage (Art. 7 lit. e AHVV, Wesentlichkeitsgrenze) bleibt unverändert — die Verwaltungs- und Treuhandpraxis behandelt Pool-verteiltes Karten-Trinkgeld weiterhin als AHV-pflichtig.
Karten-Trinkgeld via Kasse
Wenn der Gast über Karte zahlt und ein Trinkgeld dazu gibt, fliesst es zuerst auf das Konto des Restaurants. Dann wird es per Lohnlauf an die Mitarbeitenden weitergegeben (entweder einem einzelnen oder einem Pool).
Folge für die Lohnabrechnung:
- AHV-pflichtig in der etablierten Praxis — sobald Karten-Trinkgeld über den Arbeitgeber an die Mitarbeitenden verteilt wird, behandeln Verwaltungspraxis und Treuhand-Standardposition es als AHV-/IV-/EO-/ALV-pflichtig (Art. 7 lit. e AHVV). Bei strikter Auslegung gilt auch hier die Wesentlichkeitsschwelle — in der Praxis greift sie aber kaum, weil das Trinkgeld dokumentiert und ausbezahlt wird.
- Im Lohnausweis in Ziffer 3 (übrige Leistungen) zu deklarieren.
- Einkommens- und Quellensteuer-pflichtig.
- MWST-Implikation: Karten-Trinkgeld muss als Durchlaufposten gebucht werden (siehe Abschnitt MWST weiter unten).
Cash-Trinkgeld direkt vom Gast
Wenn der Gast bar bezahlt und das Trinkgeld direkt an den Mitarbeitenden geht (nicht in die Kasse), gilt in der Regel:
- Nicht AHV-pflichtig auf Seite des Arbeitgebers, weil das Geld nie über den Betrieb läuft.
- Bleibt steuerlich beim Mitarbeitenden — er muss es selbst in der privaten Steuererklärung deklarieren.
- Kommt nicht in den Lohnausweis — der Arbeitgeber hat keine Aufzeichnung darüber.
Bei regelmässigen, signifikanten Bar-Trinkgeldern (Faustregel: > ca. 10 % des Jahreslohns) greift die Wesentlichkeitsregel — dann wird das Trinkgeld auch ohne Umweg über den Arbeitgeber AHV-pflichtig (Art. 7 lit. e AHVV). Der Arbeitgeber haftet für die Beitragsabrechnung, selbst wenn er das Geld nie in den Händen hatte. Wer ein servicestarkes Lokal mit hohem Trinkgeldanteil führt, sollte das aktiv prüfen — die BSV-Vermutung ist widerlegbar.
Fliesst Bar-Trinkgeld zuerst in eine zentrale Trinkgeld-Kasse und wird vom Arbeitgeber später verteilt, läuft es ohnehin „über den Arbeitgeber" und ist wie Karten-Trinkgeld AHV-pflichtig.
Pooling-Modelle
Viele Restaurants pooien Trinkgelder und verteilen sie nach einem definierten Schlüssel (z.B. nach Anstellungsgrad oder Funktion). In diesem Fall:
Alle Trinkgelder (Karte und Bar) werden im Pool gesammelt. Verantwortung beim Arbeitgeber.
Periodisch (wöchentlich oder monatlich) wird der Pool nach einem klar definierten Schlüssel verteilt — z.B. nach Anstellungsgrad, nach Funktion (Service / Küche), nach Punkten.
Die Trinkgeld-Anteile gehen als separate Lohnart in den Lohn ein und sind voll AHV-pflichtig.
Der Pool-Schlüssel muss schriftlich festgelegt und allen Mitarbeitenden zugänglich sein. Sonst gibt's regelmässig Konflikte.
MWST-Dimension nicht vergessen
Karten-Trinkgeld ist nicht nur ein AHV-Thema, sondern auch ein MWST-Thema — und das wird oft übersehen.
Karten-Trinkgeld, das vom Restaurant eingezogen und ungekürzt an die Mitarbeitenden weitergeleitet wird, ist ein Durchlaufposten — kein MWST-pflichtiger Umsatz. Wird das Trinkgeld aber im Buchhaltungssystem nicht sauber als Durchlauf erfasst (also z.B. auf das normale Umsatzkonto gebucht statt auf ein separates „durchlaufender Posten"-Konto), kann es als steuerbarer Umsatz behandelt werden — mit entsprechender MWST-Pflicht.
Rechtsgrundlage: Art. 3 lit. f MWSTG (Definition Entgelt) sowie ESTV MWST-Branchen-Info 08 „Gastgewerbe", Ziff. 8.3 (Behandlung von Trinkgeldern). Saubere Buchführung: Trinkgeld separat als Durchlauf erfassen, nicht über das Umsatzkonto. Sonst Revisionsrisiko bei der nächsten MWST-Kontrolle.
Vier häufige Fehler bei der Trinkgeld-Abrechnung
1. Karten-Trinkgeld als „nicht relevant" behandeln. Klassischer Fehler — Karten-Trinkgeld läuft über die Kasse und wird in der etablierten Verwaltungs- und Treuhandpraxis als AHV-pflichtig behandelt, sobald es über den Arbeitgeber an die Mitarbeitenden verteilt wird.
2. Pool-Schlüssel nicht schriftlich. Bei Streit nicht beweisbar, wer welche Anteile bekommt. Schreiben Sie's auf, einmal, klar.
3. Pool-Auszahlung als Cash statt Lohn. Wenn der Pool über den Arbeitgeber läuft, muss er als Lohnart ausgewiesen werden — nicht als Cash-Auszahlung „neben dem Lohn".
4. Trinkgeld als Teil vom Mindestlohn deklarieren. Der L-GAV-Mindestlohn ist garantiert vom Arbeitgeber — Trinkgeld zählt nicht dazu, auch wenn die Versuchung gross ist.
Eine Lohnplattform für Gastro kennt diese Trinkgeld-Logik nativ: Karten-Trinkgeld wird über die Kasse importiert und als AHV-pflichtige Lohnart abgerechnet, Pool-Verteilung läuft nach hinterlegtem Schlüssel, Wesentlichkeits-Schwellen werden im Monitoring überwacht. Spart die Compliance-Diskussion bei jedem Lohnlauf. Mehr zur Gastro-Lösung →