Der Landesmantelvertrag (LMV) regelt Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen im Schweizer Bauhauptgewerbe — vereinbart zwischen Schweizerischem Baumeisterverband (SBV) und den Gewerkschaften Unia und Syna. Mit dem Bundesratsbeschluss vom 5. März 2026 (BBl 2026 564) wurde der LMV per 1. April 2026 wieder in Kraft gesetzt und bleibt bis Ende 2031 in Geltung. Hier die Werte, die für jede Lohnabrechnung im Bau aktuell relevant sind.

Was der LMV regelt

Der LMV ist ein komplettes Arbeits- und Lohnregelwerk:

  • Mindestlöhne nach Lohnklasse (V/Q/A/B/C) und Zone (rot/blau/grün)
  • Arbeitszeit mit 2'112 Jahressollstunden und Wochenbandbreite 37,5–45 Std
  • Überstunden / Überzeit mit 25 %-Zuschlag bei Überschreitung definierter Schwellen
  • Wegzeit ab Sammelpunkt sowie Reisezeit-Entschädigung bei auswärtigen Einsätzen
  • Baustellenzulage (Art. 55, mit Übergangsregelung 2026–2028)
  • Krankentaggeld 80 %, Karenztag-Regelung
  • Militär-, Schutz-, Zivildienst mit gestaffelter Entschädigung
  • Kurzabsenzen (Heirat, Vaterurlaub, Todesfall, Umzug)
  • Zusatzvereinbarungen für Untertagbauten, Grund- und Spezialtiefbau sowie Betontrenngewerbe

Frühpensionierung läuft über die separate Stiftung FAR (Flexibler Altersrücktritt), die berufliche Vorsorge über die jeweilige BVG-Lösung (z.B. PK BAU). Beides ist nicht direkt im LMV-Bundesratsbeschluss geregelt, aber praxisrelevant.

Lohnklassen V/Q/A/B/C

Der LMV unterscheidet fünf Lohnklassen (Art. 38 LMV, Anhang 5 zur Einreihung). Der Polier-Lohn liegt über dem LMV-Mindestlohn und wird individuell vereinbart.

  • V — Vorarbeiter. Erfüllt die Voraussetzungen der Klasse Q und führt regelmässig zwei oder mehr Gruppen.
  • Q — Gelernter Bau-Facharbeiter. EFZ als Maurer/in, Strassenbauer/in, Pflästerer/in, Gleisbauer/in etc. oder gleichwertiger ausländischer Abschluss mit Praxisnachweis.
  • A — Bau-Facharbeiter. Bauwerker EBA / 2-jährige Berufslehre, oder Aufstieg über Weiterbildungen (Anhang 5).
  • B — Bauarbeiter mit Fachkenntnissen. Bauarbeiter mit nachgewiesener Berufserfahrung im Bau, vom Arbeitgeber aus C befördert.
  • C — Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse. Einsteiger ohne spezifische Bau-Berufserfahrung.

Wechsel der Lohnklasse erfolgt nicht automatisch nach blossen Erfahrungsjahren. Der Aufstieg in höhere Klassen (insb. A und Q) setzt qualifizierte Ausbildung oder anerkannte Weiterbildungen voraus (siehe Anhang 5 zum LMV: u.a. das „Projekt Spanien/Portugal", Weiterbildung Baufacharbeiter/in via Parifonds Bau, oder anerkannte ausländische Abschlüsse).

Mindestlöhne 2026 nach Zone

Der LMV kennt drei Zonen — Rot, Blau, Grün — zugeordnet nach Kantonen und Regionen (Anhang 4 LMV). Die Zuordnung folgt nicht der Stadt/Land-Logik, sondern den im Anhang gelisteten geografischen Räumen.

Verbindliche Mindestlöhne (Monatslohn / Stundenlohn in CHF) gemäss Bundesratsbeschluss vom 5. März 2026:

Lohnklasse Zone Rot Zone Blau Zone Grün
V Vorarbeiter6'702 / 38.106'442 / 36.606'179 / 35.10
Q Gelernter Bau-Facharbeiter5'988 / 34.005'906 / 33.555'830 / 33.10
A Bau-Facharbeiter5'776 / 32.805'698 / 32.405'621 / 31.95
B Bauarbeiter mit Fachkenntnissen5'458 / 31.005'322 / 30.255'184 / 29.45
C Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse4'885 / 27.754'813 / 27.354'747 / 26.95

Quelle: Anhang 4 LMV gemäss Bundesratsbeschluss vom 5. März 2026 (BBl 2026 564). Für die Kantone Neuenburg und Genf gelten allenfalls höhere kantonale Mindestlöhne (LÉmpl bzw. LIRT).

Für den Untertagbau (Anhang 10) gelten überall die Werte der Zone Rot. Für Grund- und Spezialtiefbau (Anhang 11) gelten die Werte der Zone Blau als Minimum. Im Betontrenngewerbe (Anhang 12) gelten eigene, leicht höhere Mindestlöhne.

Arbeitszeit & Überstunden

Die jährliche Sollarbeitszeit beträgt 2'112 Stunden brutto (Art. 26 LMV). Bezahlte Feiertage und Ferien werden vor Abzug der Nichtleistungsstunden gerechnet.

Die wöchentliche Arbeitszeit ist saisonal flexibel (Art. 27 LMV): Bandbreite 37,5 bis 45 Stunden. Bei einer regelmässigen 4- oder 4,5-Tage-Woche kann die Mindestwochenarbeitszeit auf 32 Stunden gesenkt werden.

Ab 1. Januar 2027 kann ein Betrieb alternativ eine konstante Arbeitszeitplanung mit 8,1 Std/Tag (40,5 Std/Woche) anwenden, plus bis zu 5 Nullstundentagen (Art. 27bis).

1
Überstunden

Stunden über dem Arbeitszeitkalender hinaus. Werden auf Folgemonat vorgetragen, solange der Gesamtsaldo 120 Stunden nicht übersteigt. Über 120 Std: Auszahlung Folgemonat zum Grundlohn + 25 % Zuschlag.

2
Überzeit

Stunden über 50 Std/Woche (gemittelt mit Reisezeit) sind Überzeit — Folgemonat zum Grundlohn + 25 % Zuschlag (Art. 28 Abs. 2).

3
Jahres-Cap

Übersteigt die Anzahl Überstunden im Kalenderjahr 100 Std, ist jede weitere Überstunde im Folgemonat zum Grundlohn + 25 % Zuschlag auszuzahlen.

4
Minusstunden

Bei Anwendung eines Arbeitszeitkalenders dürfen Minderstunden bis 50 Std (bzw. 20 Std bei konstanter Planung) auf neue Rechnung vorgetragen werden. Weitergehende verfallen, sofern sie nicht auf das Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind.

Wegzeit, Reisezeit, Baustellenzulage

Die allgemeine Wegzeit-Regelung (Art. 54 LMV) bleibt mit dem Bundesratsbeschluss 2026 grundsätzlich unverändert: Fahrt vom Sammelpunkt (z.B. Werkhof) zur Baustelle gilt als Arbeitszeit.

Die Baustellenzulage (Art. 55 Abs. 4 + 4bis LMV) wurde 2026 angepasst und steigt schrittweise:

  • Ab 1. April 2026: CHF 4.– pro Tag (ab 5h Arbeitszeit)
  • Ab 1. Januar 2027: CHF 6.50 pro Tag
  • Ab 1. Januar 2028: CHF 9.– pro Tag

Für Untertagbauten (Anhang 10) gelten Sonderregelungen: Wegzeit vom Tunnelportal zur Arbeitsstelle ist entschädigungspflichtig zum Grundlohn. Wöchentliche Heimkehr wird pauschal vergütet (CHF 110 bis 31.12.2027, CHF 100 in 2028, CHF 105 ab 2029).

Für das Betontrenngewerbe (Anhang 12) gilt eine eigene Wegzeit-Pauschale nach Distanz: CHF 16 bis 10 km, 28 bis 15 km, 40 bis 25 km, 52 bis 50 km (jeweils Hin- und Rückweg).

Zuschläge und Sonderfälle

1
Überstunden / Überzeit

25 %-Zuschlag in den oben genannten Fällen (Art. 28 LMV).

2
Samstagsarbeit (Schicht)

Bei Schichtbetrieben mit mehr als 6 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen: 25 % Zuschlag in der Zusatzvereinbarung Untertagbauten; sonst Regelung gemäss Art. 51 LMV (Sonntags-/Feiertagsarbeit).

3
Nachtarbeit

Massgebend ist Art. 17b Arbeitsgesetz (Nacht 23:00–06:00 Uhr). Im Untertagbau zusätzlich Nachtzuschlag CHF 4/h (bis 31.12.2027 CHF 3/h) zwischen 20:00 und 05:00/06:00 Uhr (Art. 18 Anhang 10).

4
Schlechtwetter

Schlechtwetterentschädigung (SWE) ist eine ALV-Leistung (AVIG, nicht LMV): der Mitarbeitende erhält weiterhin 100 % seines Lohns, die ALV erstattet dem Arbeitgeber 80 % des anrechenbaren Verdienstes — nach Voranmeldung und Wartezeit.

5
Militär-, Schutz-, Zivildienst

Während Grundausbildung und ab 5. Woche: 80 % Lohn. In den ersten 4 Wochen Normaldienst (WK): 100 % (Art. 36 LMV).

6
Kurzabsenzen

Heirat 2 Tage, Geburt eines Kindes (Vaterurlaub via OR 329g) 10 Tage, Todesfall in der Familie 3 Tage, eigener Umzug 1 Tag — bezahlt (Art. 35 LMV).

Häufige Fehler in der Lohnabrechnung Bau

Sechs klassische Stolperfallen

1. Lohnklassen-Zuordnung falsch. A vs. Q vs. B wird oft verwechselt. Der Aufstieg in höhere Klassen ist nicht zeitbasiert, sondern qualifikationsbasiert (EFZ, EBA, Anhang-5-Weiterbildungen). Wer Erfahrung mit Qualifikation gleichsetzt, riskiert PBK-Beanstandungen.

2. Zone falsch zugeordnet. Kantons-Stadt = Rot, Kantons-Land = Blau gilt nicht. Massgebend ist Anhang 4 LMV — z.B. ist der ganze Kanton Aargau Zone Blau (V/Q/A/B) bzw. Rot (nur für A bei Aargau-Lage), der ganze Kanton Tessin Zone Grün.

3. Baustellenzulagen-Übergang vergessen. Wer 2026 schon CHF 9/Tag auszahlt, „verschenkt" Marge; wer 2028 noch CHF 4 auszahlt, riskiert Beanstandung. Stufenplan: 4 / 6.50 / 9 CHF.

4. Schlechtwetter-Entschädigung verkehrt erklärt. Der MA bekommt 100 % Lohn vom Arbeitgeber, die ALV erstattet dem Arbeitgeber 80 % vom anrechenbaren Verdienst — nicht „80 % Lohnfortzahlung" an den MA.

5. FAR-Meldung an portal-bau vergessen. Die jährliche FAR-Lohnsummen-Meldung läuft seit 2024 ausschliesslich über das portal-bau. Frist: 31. Januar des Folgejahres. Versäumnis = Mahnung und Verzugszinsen.

6. Kontroll-Belege nicht auditfähig. Die Paritätische Berufskommission (PBK) kann Baustellen- und Lohnkontrollen durchführen (Art. 357b OR, Art. 62 LMV). Ohne klare Stundenrapporte, Lohnklasse-Begründungen und Wegzeit-Dokumentation gibt's Beanstandungen und Konventionalstrafen.

Eine spezialisierte Lohnplattform deckt diese Bau-Spezifika nativ ab — Lohnklassen-Wechsel mit Anhang-5-Logik, Zone aus Kantons- & Gemeindetabelle, Übergangsstufen der Baustellenzulage, automatische FAR-Meldung an portal-bau, audit-fähige Lohnbelege für die PBK.

Quelle & Download

Sämtliche Werte in diesem Artikel stammen aus dem offiziellen Bundesratsbeschluss vom 5. März 2026 (BBl 2026 564) zur Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe — Wiederinkraftsetzung und Änderung. In Kraft 1. April 2026 bis 31. Dezember 2031.

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Bundesratsbeschluss vom 5. März 2026 — Allgemeinverbindlicherklärung LMV Bauhauptgewerbe (BBl 2026 564) · PDF, 28 Seiten

Lohnabrechnung für Bauunternehmen

Wir betreiben eine Lohnplattform mit nativer LMV-Compliance: Klassen V/Q/A/B/C automatisch nach Anhang 5 hochgestuft, Zonen aus Kantons- und Gemeindetabelle, Baustellenzulage mit Übergangsstufen, FAR-Lohnsummen-Meldung ans portal-bau, audit-fähige Belege für PBK-Kontrollen. Mehr zur Bau-Lösung →